
Covid 19 und Geschäftsraummiete – erste OGH-Entscheidung
Der dritte Senat des OGH hielt grundsätzlich fest, dass im Falle der gänzlichen Unbenutzbarkeit eines Bestandgegenstandes aufgrund „außerordentlicher Zufälle“, gemäß § 1104 ABGB kein Mietzins zu entrichten ist.



