Mietzinsreduktion wegen Betretungsverbots im ersten Lockdown
Der dritte Senat des OGH hielt grundsätzlich fest, dass im Falle der gänzlichen Unbenutzbarkeit eines Bestandgegenstandes aufgrund „außerordentlicher Zufälle“, gemäß § 1104 ABGB kein Mietzins zu entrichten ist. Zu den in § 1104 ABGB (ua) ausdrücklich genannten Elementarereignissen gehöre auch die „Seuche“. Die Voraussetzungen des § 1104 ABGB seien auch dann gegeben, wenn die Unbenutzbarkeit aus hoheitlichen Eingriffen (z B Betretungsverbote) zur Bekämpfung einer Seuche resultiert. Einer Beeinträchtigung der physischen Substanz des Bestandobjekts bedürfe es für die Anwendung des § 1104 ABGB hingegen nicht.
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