In Österreich sind die Regelungen zur Haustierhaltung im Mietrecht grundsätzlich in den Mietverträgen selbst und durch allgemeine rechtliche Bestimmungen geregelt. Es gibt keine landesweit einheitlichen gesetzlichen Vorgaben für Haustierhaltung in Mietverhältnissen, jedoch sind einige Prinzipien zu beachten:
Grundsatz der Privatautonomie im Mietvertrag
Der Mietvertrag ist grundsätzlich frei verhandelbar, und es liegt im Ermessen des Vermieters, ob und unter welchen Bedingungen er die Haltung von Haustieren gestattet.
In der Regel enthält der Mietvertrag eine Klausel zur Haustierhaltung. Häufig ist in Mietverträgen ein generelles Verbot oder eine ausdrückliche Zustimmungspflicht für Haustiere festgelegt.
Verbot der Haustierhaltung
Viele Vermieter verbieten Haustiere im Mietvertrag, um Schäden an der Wohnung oder Lärmprobleme zu vermeiden. Ein solches Verbot kann allerdings nicht immer uneingeschränkt durchgesetzt werden, vor allem nicht, wenn es im Vertrag keine detaillierten Regelungen gibt.
Zustimmung des Vermieters
Ist die Haltung von Haustieren nicht explizit im Vertrag verboten, ist in vielen Fällen eine Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Der Vermieter kann die Zustimmung jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Eine pauschale Ablehnung ist nicht zulässig, wenn keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen (z. B. Gefahr der Schädigung der Mietsache oder erheblicher Lärm)
Recht auf Zustimmung des Mieters
In einigen Fällen hat der Mieter ein Recht auf Zustimmung, wenn er ein Haustier halten möchte, besonders bei kleinen Tieren (z. B. Hamster, Fische, Kaninchen), die keine großen Auswirkungen auf die Wohnung oder das Mietverhältnis haben. Der Vermieter kann hier nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Unterschiedliche Regelungen je nach Haustierart
Die Regelungen können je nach Art des Haustiers variieren. So kann beispielsweise das Halten von Katzen und Hunden problematischer sein als das von Kleintieren. Insbesondere bei größeren Tieren wie Hunden oder exotischen Tieren muss der Mieter oft mit strengeren Auflagen rechnen.
Rechtsprechung zu Haustierhaltung
Die österreichische Rechtsprechung hat wiederholt festgestellt, dass ein generelles Haustierhalte-Verbot im Mietvertrag nicht immer zulässig ist, wenn es nicht konkretisiert ist oder auf die individuelle Situation des Mieters abgestimmt ist. In einigen Fällen kann ein solches Verbot als „unangemessen“ gelten.
Das Oberlandesgericht Wien hat beispielsweise entschieden, dass auch bei einem pauschalen Verbot im Mietvertrag eine Einzelfallprüfung erforderlich sein kann, um zu bestimmen, ob das Verbot gerechtfertigt ist.
Schäden durch Haustiere
Der Mieter muss für etwaige Schäden, die durch das Haustier verursacht werden (z. B. Kratzer an Türen, Bissen an Möbeln), verantwortlich machen. In solchen Fällen muss der Mieter gegebenenfalls für Reparaturkosten aufkommen.
Gemeinschaftseigentum in Mehrparteienhäusern
In Mietwohnungen, die Teil eines Mehrparteienhauses sind, müssen auch die Interessen der anderen Mieter berücksichtigt werden. Hier kann es zu Einschränkungen kommen, wenn z. B. Hunde Lärm verursachen oder andere Mieter sich durch das Haustier gestört fühlen.
Fazit:
Die Regelungen zur Haustierhaltung in Mietverträgen in Österreich hängen vor allem vom jeweiligen Mietvertrag und der Zustimmung des Vermieters ab. Es empfiehlt sich, im Vorfeld eine schriftliche Zustimmung des Vermieters zu erhalten, um Konflikte zu vermeiden. Bei rechtlichen Problemen kann auch eine rechtliche Beratung helfen, um die Rechte und Pflichten im Einzelnen zu klären.