Die Betriebskostenabrechnung – was Mieter und Eigentümer wissen müssen

Kategorie: Hausverwaltung & Mietrecht | Rechtsgrundlage: MRG, WEG 2002, ABGB

Was sind Betriebskosten und was darf verrechnet werden?

Betriebskosten sind jene laufenden Aufwendungen, die durch den ordnungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes entstehen. Im österreichischen Mietrecht unterscheidet man dabei grundlegend zwischen dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), dem Teilanwendungsbereich und dem ABGB-Bereich. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil sie bestimmt, welche Kostenpositionen auf Mieter überwälzt werden dürfen.

Im Vollanwendungsbereich des MRG – der insbesondere für Altbauwohnungen in Wien typisch ist – regelt Paragraph 21 MRG abschließend, welche Betriebskosten verrechnet werden dürfen. Erlaubt sind unter anderem: Wassergebühr, Kanalgebühr, Müllabtransport, Kaminreinigung, Beleuchtung allgemeiner Teile, Haftpflichtversicherung und Leitungswasserversicherung, Verwaltungshonorar im gesetzlich festgesetzten Rahmen sowie die Kosten der Hausbetreuung.

Ausdrücklich nicht umlagefähig sind im MRG-Bereich unter anderem: Instandhaltungs- und Reparaturkosten an allgemeinen Teilen des Hauses, Kreditzinsen des Eigentümers sowie Kosten für Leerstehungen. Im ABGB-Bereich, zum Beispiel bei Neubauten nach 1945 mit bestimmten Ausnahmen, können die Parteien die Betriebskostenverteilung hingegen grundsätzlich frei vereinbaren.

Verteilungsschlüssel und Abrechnung

Gemäß Paragraph 17 MRG gilt als gesetzlicher Verteilungsschlüssel der Anteil der Nutzfläche der jeweiligen Mietobjekte an der Gesamtnutzfläche des Hauses. Abweichende Vereinbarungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, müssen jedoch im Mietvertrag klar geregelt sein. Die Jahresabrechnung muss dem Mieter gemäß Paragraph 21 Abs 3 MRG spätestens zum 30. Juni des Folgejahres gelegt werden.

Die Abrechnung hat eine klare Aufschlüsselung aller Positionen zu enthalten und muss rechnerisch nachvollziehbar sein. Mieter haben nach Paragraph 21 Abs 5 MRG das Recht, die zugrundeliegenden Belege und Rechnungen einzusehen. Dieses Einsichtsrecht ist binnen sechs Monaten ab Zustellung der Abrechnung geltend zu machen. Beim Bezirksgericht im Außerstreitverfahren können Mieter eine Überprüfung der Abrechnung beantragen.

Vorauszahlungen und Nachforderungen

In der Praxis werden Betriebskosten über monatliche Akontierungen, also Vorauszahlungen, abgewickelt. Am Ende des Abrechnungsjahres erfolgt der Ausgleich: Wurden mehr Akontierungen geleistet als tatsächlich anfiel, ist das Guthaben dem Mieter zu erstatten; bei einem Fehlbetrag entsteht eine Nachforderung. Versäumt die Hausverwaltung die gesetzliche Abrechnungsfrist vom 30. Juni, verliert der Vermieter seinen Anspruch auf Nachforderungen für diesen Zeitraum – ein erhebliches finanzielles Risiko.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis

Aus unserer Erfahrung als Wiener Hausverwaltung begegnen uns immer wieder dieselben Fehler:

• Falsch angewendeter Verteilungsschlüssel, zum Beispiel nach Anteilen statt Nutzfläche ohne entsprechende Vereinbarung

• Verrechnung nicht erlaubter Positionen im MRG-Vollanwendungsbereich, etwa Reparaturkosten

• Fehlende oder lückenhafte Belegdokumentation, die Einsicht unmöglich macht

• Überschreitung der gesetzlichen Abrechnungsfrist mit Verlust des Nachforderungsanspruchs

• Unklare Behandlung von Liftbetriebskosten bei Stiegen ohne Liftnutzung durch alle Mieter

Besonderheiten bei Wohnungseigentum (WEG 2002)

Bei Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 gelten ergänzende Regelungen. Gemäß Paragraph 32 WEG hat die Hausverwaltung jährlich eine Abrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Liegenschaft zu legen, getrennt nach allgemeinen Betriebskosten und der Rücklage gemäß Paragraph 31 WEG. Die Rücklage – also die Ansammlung von Kapital für künftige Erhaltungsmaßnahmen – ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen und muss auf einem eigenen Konto für die Eigentümergemeinschaft geführt werden.

Unser Fazit

Eine korrekte und transparente Betriebskostenabrechnung ist das Fundament eines guten Mietverhältnisses. Procor Immo stellt sicher, dass alle Abrechnungen den gesetzlichen Vorgaben des MRG und WEG entsprechen, fristgerecht zugestellt werden und für alle Beteiligten nachvollziehbar sind. Bei Streitigkeiten unterstützen wir unsere Eigentümer auch bei der Kommunikation mit Mietern und – falls nötig – vor der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht.