Das Bauwerksbuch ist in Österreich, insbesondere in Wien, ein zentrales Instrument zur Dokumentation des baulichen Zustands von Gebäuden. Es dient dazu, alle relevanten Informationen zu einem Bauwerk übersichtlich zu erfassen und so eine kontinuierliche Kontrolle sowie die Einhaltung der gesetzlichen Erhaltungspflichten sicherzustellen. Darin enthalten sind unter anderem sämtliche Baubewilligungen, Fertigstellungs- und Benützungsanzeigen, die Beschreibung aller prüfpflichtigen Bauteile, die Intervalle für regelmäßige Überprüfungen, die Qualifikationen der Prüfenden sowie die Ergebnisse dieser
Prüfungen. Auch bestehende Bauschäden und geplante Sanierungsmaßnahmen werden im Bauwerksbuch festgehalten.
Eine Verpflichtung zur Erstellung und Registrierung besteht für Neubauten sowie für Zu- und Umbauten, und zwar bis spätestens zur Fertigstellungsanzeige. Für Bestandsgebäude aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1919 gilt eine Frist bis 31. Dezember 2027. Gebäude, die zwischen dem 1. Jänner 1919 und dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden, müssen das Bauwerksbuch bis spätestens 31. Dezember 2030 anlegen und registrieren. Ausgenommen sind unter anderem Kleingartenhäuser oder Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von maximal 50 Quadratmetern. Zur Erstellung sind qualifizierte Fachleute wie Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker, Gerichtssachverständige mit entsprechendem Fachgebiet sowie Baumeisterinnen und Baumeister berechtigt.
Das Bauwerksbuch wird elektronisch geführt und in einer zentralen Bauwerksbuchdatenbank registriert. Neben den erforderlichen Dokumenten wie der elektronischen Erstellungsbestätigung müssen auch die Nachweise über die Erstüberprüfung eingereicht werden. Dieses System unterstützt Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach der Wiener Bauordnung, sorgt für Transparenz gegenüber Behörden, Hausverwaltungen und potenziellen Käufern und trägt maßgeblich zur Werterhaltung sowie zur Sicherheit des Gebäudebestandes bei. Wer ein Bauwerk besitzt, für das ein Bauwerksbuch vorgeschrieben ist, sollte sich frühzeitig mit den geltenden Fristen und Anforderungen auseinandersetzen, um spätere Probleme zu vermeiden.
Zusammengefasst die wichtigsten Fakten auf einen Blick:
Was ist das Bauwerksbuch?
Das Bauwerksbuch ist eine umfassende Dokumentation eines Bauwerks. Es erfasst:
- alle relevanten Baubewilligungen, Fertigstellungs- und Benützungsanzeigen,
- die zu überprüfenden Bauteile,
- Intervalle für regelmäßige Überprüfungen,
- Qualifikationen des Prüfpersonals,
- Ergebnisse der Prüfungen sowie
- aktuelle Bauschäden und deren Behebungsplan.
Wer muss ein Bauwerksbuch erstellen?
Folgende Fälle verpflichten zur Erstellung und Registrierung:
- Neubauten, Zu- und Umbauten: Ein Bauwerksbuch muss bis zur
Fertigstellungsanzeige erstellt und registriert werden. - Bestandsbauten: Für Gebäude, die vor dem 1.1.1919 errichtet wurden, ist die
Registrierung bis spätestens 31.12.2027 erforderlich. Für Gebäude aus dem
Zeitraum 1.1.1919 bis 1.1.1945 gilt eine Frist bis 31.12.2030 - Ausnahmen: Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser oder Gebäude mit einer
bebauten Grundfläche von höchstens 50m² sind ausgenommen.
Wer darf das Bauwerksbuch erstellen?
- Ziviltechniker:innen (Architekt:innen, Bauingenieur:innen)
- Gerichtssachverständige mit entsprechendem Fachgebiet
- Baumeister:innen (ohne Einschränkungen, oder mit Planungseinschränkung – keine „reinen“ Baugewerbetreibenden).
Was ist im Bauwerksbuch zu dokumentieren?
Ein Bauwerksbuch muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- Alle relevanten Bewilligungen und Anzeigen
- Beschreibungen der prüfpflichtigen Bauteile
- Prüfintervalle und erste Überprüfung
- Qualifikation der Prüfenden
- Ergebnisse der Prüfvorgänge
- Aktuelle Baugebrechen inkl. Sanierungsplan
- Dokumentationspflicht aller maßgeblichen Änderungen am Gebäude.
Elektronische Registrierung und Führung
Das Bauwerksbuch ist elektronisch zu führen und zu registrieren. Die Registrierung erfolgt über die jeweilige Bauwerksbuchdatenbank. Wichtige Nachweise wie die elektronische Erstellungsbestätigung und der Nachweis der Erstüberprüfung müssen hierbei eingereicht werden.